
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
MH Michael Hinz GmbH
Beim Gießhaus 10
25348 Glückstadt
Tel.: 04124 – 70 40
Mail: info@michael-hinz.com
Web: www.michael-hinz.com
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Auftragnehmer auszuführenden Auftrag des Auftraggebers sind vorrangig individuell getroffene Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Sämtliche Vertragsabreden, Nebenabreden und Vertragsänderungen sollen schriftlich, in elektronischer Form (§ 126a BGB)oder in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.
Gesetzlich zwingende Formerfordernisse bleiben von der vorstehenden Regelung unberührt.
II. Angebote und Unterlagen
1. Urheberrecht
Angebote, Kalkulationen, Planungen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge sowie sonstige vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen unterliegen dessen urheberrechtlichem Schutz und dürfen ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt, verändert noch Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt es nicht zur Auftragserteilung, sind die vom Auftragnehmer überlassenen Unterlagen einschließlich etwaiger Kopien unverzüglich auf Verlangen an den Auftragnehmer herauszugeben oder – sofern sie in elektronischer Form übermittelt wurden – zu löschen. Kann der Auftraggeber die Herausgabe oder Löschung der Unterlagen aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht erfüllen, haftet er dem Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften auf Schadensersatz. Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
2. Nutzungsrecht
Ein Nutzungsrecht an den Unterlagen wird erst mit vollständiger Vergütung der hierfür geschuldeten Leistungen eingeräumt, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
III. Planungs- und Vorleistungen
1. Planungs- und Vorleistungen
Planungs- und Vorleistungen des Auftragnehmers, wie insbesondere Beratungsleistungen, 3D-Badplanungen, Vor-Ort-Termine, Anfahrten, Aufmaß- und Bestandsaufnahmen sowie sonstige vorbereitende Leistungen, werden nicht unentgeltlich erbracht. Die Abrechnung dieser Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Zeit- und Leistungsaufwand zu den jeweils vorab mitgeteilten oder im Betrieb des Auftragnehmers ausgehängten Verrechnungssätzen (siehe auch Punkt IV, Absatz 1)Der Auftraggeber wird vor Beginn der kostenpflichtigen Planungs- oder Vorleistungen klar und verständlich über die Kostenpflicht informiert. Kommt es im Anschluss an die Planungs- oder Vorleistungen zu einer Auftragserteilung für die Ausführung der geplanten Maßnahme, werden die hierfür berechneten Kosten auf die Auftragssumme angerechnet, sofern und soweit dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich ausgewiesen ist. Die gesetzlichen Verbraucherrechte, insbesondere Widerrufsrechte, bleiben hiervon unberührt.
2. Premium-Planungs- und Designleistungen
Premium-Planungs- und Designleistungen des Auftragnehmers, insbesondere individuelle 3D-Badplanungen, Design- und Gestaltungskonzepte, Entwurfs- und Ausführungsplanungen, Material- und Produktauswahlkonzepte, Visualisierungen sowie sonstige konzeptionelle Vorleistungen mit gestalterischem oder planerischem Schwerpunkt, stellen eigenständige, kostenpflichtige Leistungen dar. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt nach dem tatsächlichen Zeit- und Leistungsaufwand oder – sofern vereinbart – auf Grundlage eines gesondert ausgewiesenen Pauschal- oder Paketpreises, jeweils zu den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Verrechnungssätzen des Auftragnehmers. Premium-Planungs- und Designleistungen sind unabhängig von einer späteren Auftragserteilung zur Ausführung zu vergüten. Ein Anspruch auf kostenfreie Erstellung, Herausgabe oder Nutzung von Planungs-, Entwurfs- oder Designunterlagen besteht nicht. Sofern es nach Abschluss der Premium-Planungs- und Designleistungen zu einer Auftragserteilung für die Umsetzung der geplanten Maßnahme kommt, können die hierfür angefallenen Kosten nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung ganz oder teilweise auf die Auftragssumme angerechnet werden, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Sämtliche Planungs-, Entwurfs- und Designunterlagen verbleiben bis zur vollständigen Vergütung im Eigentum des Auftragnehmers; eine Weitergabe oder Nutzung durch den Auftraggeber ist ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
IV. Preise
1. Stundenverrechnungssätze
Die Abrechnung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen erfolgt – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist – nach Zeitaufwand zu den nachfolgenden Stundenverrechnungssätzen, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer:
a) Meisterstunden
Aufträge im Raum Schleswig-Holstein: 79,90 € / Stunde
Aufträge im Raum Hamburg: 87,90 € / Stunde
b) Gesellenstunden
Aufträge im Raum Schleswig-Holstein: 69,95 € / Stunde
Aufträge im Raum Hamburg: 76,95 € / Stunde
c) Auszubildende (3. Lehrjahr)
65 % des jeweils geltenden Gesellenstunden-Verrechnungssatzes
Maßgeblich für die Zuordnung ist der Ort der Leistungserbringung.
Angebots- oder Pauschalpreise gehen diesen Stundenverrechnungssätzen vor, sofern sie ausdrücklich vereinbart wurden.
2. Mindestabrechnung und Zeiteinheiten
Die Abrechnung erfolgt je angefangene 15 Minuten, mindestens eine Viertelstunde wird berechnet.
3. Arbeitszeiten
Arbeitszeiten im Sinne dieser AGB sind sämtliche Zeiten, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der beauftragten Leistung erforderlich sind. Hierzu zählen insbesondere:
Fahrzeiten zum und vom Einsatzort,
Rüst- und Vorbereitungszeiten(z. B. Be- und Entladen von Fahrzeugen, Einrichten der Baustelle),
Dokumentations-, Mess-, Prüf- und Übergabezeiten,
technisch oder rechtlich erforderliche Abstimmungen im Zusammenhang mit dem Auftrag.
Diese Zeiten gelten als arbeitszeitpflichtige Leistungen und werden nach den jeweils geltenden Stundenverrechnungssätzen abgerechnet, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
a)Fahrzeiten
b) Rüstzeiten und Dokumentationszeiten
Rüst- und Dokumentationszeiten gelten als Teil der Arbeitszeit und werden entsprechend der geltenden Stundensätze berechnet. Sie umfassen die Vorbereitung der Tätigkeit sowie die erforderliche Nachbereitung und Dokumentation.
4. Preisänderungs- und Anpassungsklausel
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die in diesen AGB genannten Stundenverrechnungssätze anzupassen, sofern sich die der Preisberechnung zugrunde liegenden Kostenfaktoren nach Vertragsschluss nicht nur unerheblich ändern.
Hierzu zählen insbesondere:
Lohn- und Lohnnebenkosten,
Material- und Energiekosten,
gesetzliche Abgaben, Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge.
Eine Preisanpassung erfolgt ausschließlich in dem Umfang, in dem sich die genannten Kostenfaktoren tatsächlich verändert haben.
Der Auftraggeber wird über eine Preisänderung in geeigneter Weise vor Beginn der Leistungserbringung informiert.
Bei häufig schwankenden Kostenfaktoren (z.B. Treibstoffkosten) erfolgt keine separate Information vor jeder Leistung.
5. Vorrang von Angeboten
Individuell vereinbarte Pauschal-, Fest- oder Angebotspreise gehen diesen Stundenverrechnungssätzen und Regelungen vor, sofern sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
6. Notdienst
Ein Notdienst außerhalb der regulären Geschäftszeiten wird derzeit nicht angeboten und ist nicht Bestandteil des Leistungsumfangs des Auftragnehmers.
Etwaige Notdienstleistungen bedürfen einer gesonderten ausdrücklichen Vereinbarung und werden ausschließlich auf Grundlage einer separaten Preis- und Leistungsvereinbarung erbracht.
Ein Anspruch auf die Erbringung von Notdienstleistungen besteht nicht.7. Verbrauchsanschlüsse und -kosten
Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber.
V. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Fälligkeit und Zahlungsfrist
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig.
Der Rechnungsbetrag ist vom Auftraggeber ohne Abzug spätestens innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung an den Auftragnehmer zu zahlen.
2. Verzug
Der Auftraggeber kommt nach Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist in Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Der Eintritt des Verzugs erfolgt ohne weitere Mahnung, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im Verzugsfall ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie den Ersatz weiterer nachweisbarer Verzugsschäden zu verlangen.
3. Abschlags- und Vorauszahlungen (§ 632a BGB)
Der Auftragnehmer ist berechtigt, für vertragsgemäß erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der jeweils erbrachten Teilleistungen zu verlangen.
Abschlagsrechnungen sind sofort fällig und vom Auftraggeber innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zu zahlen.
Sofern dies aufgrund des Leistungsumfangs oder der zu beschaffenden Materialien sachlich gerechtfertigt ist, kann der Auftragnehmer angemessene Vorauszahlungen verlangen. Vorauszahlungen werden auf die spätere Schlussrechnung angerechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Fortführung der Arbeiten bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Abschlags- oder Vorauszahlungen vorübergehend einzustellen, sofern der Auftraggeber sich mit der Zahlung in Verzug befindet. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
VI. Abnahme
1. Abnahme nach wesentlicher Fertigstellung
Die vom Auftragnehmer erbrachte Werkleistung ist nach wesentlicher Fertigstellung abzunehmen.
Eine Abnahme kann nicht allein deshalb verweigert werden, weil untergeordnete Restarbeiten oder Feinjustierungen– insbesondere Einstellungen, Einregulierungen oder Optimierungen der Anlage – noch ausstehen, sofern die Werkleistung im Wesentlichen vertragsgemäß erbracht ist.
Dies gilt insbesondere bei einer vorzeitigen Inbetriebnahme der Anlage, etwa im Rahmen einer Baustellenheizung oder Interimsnutzung.
Erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers eine vorzeitige Inbetriebnahme, gilt die Werkleistung insoweit als abgenommen, soweit keine wesentlichen Mängel vorliegen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme gemäß § 640 BGB.
2. Fiktive Abnahme (§ 640 Abs. 2 BGB)
Setzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung der Werkleistung eine angemessene Frist zur Abnahme und verweigert der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Benennung mindestens eines Mangels, gilt die Werkleistung mit Ablauf der Frist als abgenommen.
Auf diese Rechtsfolge wird der Auftraggeber mit der Aufforderung zur Abnahme ausdrücklich hingewiesen.
3. Teilabnahme bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen
Bei größeren oder in sich abgrenzbaren Projekten ist der Auftragnehmer berechtigt, für technisch oder funktional abgeschlossene Teilleistungen eine Teilabnahme zu verlangen.
Teilabnahmen können insbesondere für abgeschlossene Bau- oder Leistungsabschnitte erfolgen, wie etwa Rohinstallationen, Montageabschnitte oder in sich geschlossene Anlagenteile.
Mit der jeweiligen Teilabnahme beginnt die Gewährleistungsfrist für die abgenommene Teilleistung.
4. Abnahmefiktion bei Inbetriebnahme / Nutzung
Erfolgt auf Verlangen des Auftraggebers oder mit dessen Zustimmung eine Inbetriebnahme oder Nutzung der Anlage – insbesondere im Rahmen einer Baustellenheizung, Interims- oder Probebetriebsnutzung– gilt die Werkleistung insoweit als abgenommen, sofern keine wesentlichen Mängelvorliegen.
Die Verpflichtung zur Beseitigung festgestellter Mängel bleibt hiervon unberührt.
VII. Mängelrechte, Gewährleistung und Haftung
1. Beginn und Dauer der Gewährleistung (§ 634a BGB)
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme der Werkleistung, bei Teilabnahmen mit der jeweiligen Teilabnahme der betreffenden Teilleistung.
Die Gewährleistungsfrist beträgt:
bei Arbeiten an Bauwerken oder Werkleistungen, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht: 5 Jahre,
bei sonstigen Werkleistungen: 2 Jahre, jeweils gemäß § 634a BGB, sofern gesetzlich nichts Abweichendes zwingend vorgeschrieben ist.
2. Mängelanzeige und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Mängel sind vom Auftraggeber unverzüglich nach deren Entdeckung in Textform anzuzeigen und konkret zu beschreiben, um dem Auftragnehmer eine sachgerechte Prüfung und Mängelbeseitigung zu ermöglichen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung:
angemessene Zeit,
Zugang zur Anlage / Baustelle,
sowie die erforderlichen Mitwirkungsleistungen
zu gewähren.
Unterlässt der Auftraggeber eine ordnungsgemäße Mängelanzeige oder seine Mitwirkung, und wird hierdurch die Mängelfeststellung oder -beseitigung erschwert oder verzögert, gehen die hieraus entstehenden Mehrkosten oder Verzögerungen zu seinen Lasten.
3. Haftungsbegrenzung bei unwesentlichen Mängeln
Bei unerheblichen bzw. unwesentlichen Mängeln, welche die Gebrauchstauglichkeit oder Funktionsfähigkeit der Werkleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, ist der Auftraggeber nicht berechtigt, die Abnahme zu verweigern oder Zahlungen vollständig zurückzuhalten.
Der Auftragnehmer ist in diesen Fällen berechtigt, die Mängel im Rahmen der Gewährleistung innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
Weitergehende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt, soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben.
4. Herstellerangaben und Garantiezusagen
Soweit Hersteller in Produktunterlagen, technischen Datenblättern, Katalogen, Internetauftritten oder in sonstiger Werbung Aussagen über eine besondere Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit ihrer Produkte treffen (z. B. „10-jährige Haltbarkeits- oder Herstellergarantie“), stellen diese Angaben keine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne des Werkvertrages dar.
Etwaige Garantien oder Leistungszusagen werden ausschließlich vom jeweiligen Hersteller gewährt und begründen keine eigenständige Garantie, Zusicherung oder Haftung des Auftragnehmers, sofern diese nicht ausdrücklich und schriftlich als Vertragsbestandteil vereinbart wurden.
Gesetzliche Mängelrechte des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bleiben hiervon unberührt.
5. B2B-Regelung nur für Unternehmer: Verjährung von Mängelansprüchen/Verjährung bei Verträgen mit Unternehmern (§ 14 BGB)
Die nachfolgende Regelung zu Absatz 5 gilt ausschließlich für Verträge mit Unternehmern und findet gegenüber Verbrauchern keine Anwendung.
Gegenüber Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, verjähren Mängelansprüche bei Werkleistungen, die keine Bauwerksleistungen im Sinne des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB darstellen, in einem Jahr ab Abnahme.
Dies gilt insbesondere für Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an bestehenden Anlagen oder Bauwerken, sofern diese Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Bauwerks haben.
Die verkürzte Verjährungsfrist gilt nicht:
bei arglistigem Verschweigen eines Mangels(§ 634a Abs. 3 BGB),
bei Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie,
bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
sowie bei sonstigen Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
VIII. Gewährleistungsausschluss für Verschleißteile
1. Abgrenzung von Verschleißteilen
Verschleißteile sind Bauteile und Komponenten, die aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung, ihrer Materialbeschaffenheit oder ihrer betrieblichen Beanspruchung einem natürlichen, nutzungsbedingten Verschleiß unterliegen.
Hierzu zählen insbesondere – jedoch nicht abschließend – Dichtungen, Filter, Batterien, Dichtmanschetten, Ventileinsätze, Zünd- und Ionisationselektroden sowie vergleichbare Teile.
2. Ausschluss der Gewährleistung
Für Verschleißerscheinungen, die auf natürlicher Abnutzung, unsachgemäße Bedienung, fehlende oder unterlassene Wartung oder auf betriebsbedingte Einflüsse zurückzuführen sind, besteht kein Gewährleistungsanspruch.
Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht, sofern der Verschleiß auf einem Mangel der Werkleistung oder einem Material- oder Herstellungsfehlerberuht.
Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
IX. Gewährleistungsfrist bei beweglichen, strom- und feuerberührten Teilen (§ 634a BGB)
1. Bewegliche, strombetriebene und feuerberührte Teile
Für bewegliche Teile, elektrische bzw. elektronische Bauteile sowie feuer- oder wärmeberührte Komponenten, die nicht selbst Bestandteil der tragenden Bauwerkskonstruktion sind, gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei (2) Jahren ab Abnahme gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB, sofern gesetzlich nichts Zwingendes entgegensteht.
Dies gilt auch dann, wenn diese Teile im Rahmen einer Werkleistung installiert oder ausgetauscht wurden, sofern ihr Mangel nicht auf einen Mangel des Bauwerks oder der Bauwerksleistung selbst zurückzuführen ist.
2. Beispiele aus dem SHK-Bereich (nicht abschließend)
Zu den vorgenannten Teilen zählen insbesondere:
strombetriebene Bauteile, z. B.
Umwälz- und Zirkulationspumpen
Regelungen, Steuerungen, Thermostate
Aktoren, Stellantriebe, Sensoren
elektrische Heizstäbe
Lüfter und Ventilatoren
bewegliche mechanische Teile, z. B.
Ventile, Ventileinsätze, Mischarmaturen
Umschaltventile, Stellmotoren
Spülkästen- und Füllventile
Sicherheitsventile
feuer- oder wärmeberührte Teile, z. B.
Brenner, Zünd- und Ionisationselektroden
Wärmetauscher (soweit nicht bauwerksprägend)
Abgasfühler und Sicherheitseinrichtungen
3. Abgrenzung zu Bauwerksleistungen
Die fünfjährige Gewährleistungsfristgemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB bleibt unberührt für Werkleistungen, deren Erfolg in der Errichtung, Änderung oder wesentlichen Veränderung eines Bauwerks besteht, insbesondere:
Rohrleitungs- und Leitungsnetze innerhalb des Gebäudes
fest installierte Heizungs-, Sanitär- oder Lüftungssysteme als Gesamtheit
Unterputz-Installationen
Fußbodenheizungen
dauerhaft mit dem Bauwerk verbundene Anlagenteile
4. Keine Einschränkung zwingender Rechte
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, sofern der geltend gemachte Mangel auf einer mangelhaften Werkleistung, einer fehlerhaften Montage oder einer Verletzung von Kardinalpflichten des Auftragnehmers beruht.
Gesetzlich zwingende Verbraucherrechte bleiben uneingeschränkt bestehen.
X. Haftungsbegrenzung und Haftung für Folgeschäden
1. Grundsatz der Haftung
Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt:
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
sowie in allen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung
2. Haftungsbegrenzung bei einfacher Fahrlässigkeit
Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten(Kardinalpflichten) ist die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schadenbegrenzt.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
3. Ausschluss der Haftung für Folgeschäden
Für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall oder sonstige reine Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nicht, sofern diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
4. Haftung bei unwesentlichen Mängeln
Bei unerheblichen bzw. unwesentlichen Mängeln, die die Gebrauchstauglichkeit der Werkleistung nicht wesentlich beeinträchtigen, ist die Haftung des Auftragnehmers auf die Nacherfüllung beschränkt.
Weitergehende Ansprüche bestehen nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
XI. Wartungspflichten, Wartungsausschluss und Haftungsabgrenzung
1. Wartungspflicht des Auftraggebers
Technische Anlagen und Systeme, insbesondere Heizungs-, Sanitär-, Klima- und Lüftungsanlagen, unterliegen einer regelmäßigen Wartung, um ihre Funktionsfähigkeit, Sicherheit, Energieeffizienz und Lebensdauer zu erhalten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Anlage entsprechend:
den Herstellerangaben,
den einschlägigen technischen Regeln,
sowie den gesetzlichen Vorgaben
regelmäßig warten zu lassen.
2. Keine automatische Wartungsverpflichtung des Auftragnehmers
Die Wartung der Anlage ist nicht Bestandteil der Werkleistung, sofern nicht ausdrücklich ein gesonderter Wartungsvertrag abgeschlossen wurde.
Ein Anspruch auf Wartungs-, Kontroll- oder Inspektionsleistungen besteht ohne gesonderte Vereinbarung nicht.
3. Wartungsausschluss bei unterlassener oder unsachgemäßer Wartung
Für Mängel, Funktionsstörungen, Schäden oder Folgeschäden, die ganz oder teilweise auf eine
unterlassene,
nicht fachgerechte Wartung durch den Auftraggeber oder Dritte oder
nicht fristgerechte Wartung
zurückzuführen sind, bestehen keine Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer.
Dies gilt auch, wenn Wartungen nicht durch den Auftragnehmer selbst, sondern durch Dritte oder den Auftraggeber vorgenommen wurden.
4. Mitwirkungspflichten und Nachweispflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer im Gewährleistungs- oder Schadensfall auf Verlangen einen geeigneten Wartungsnachweis(z. B. Wartungsprotokolle, Rechnungen) vorzulegen.
Kann ein ordnungsgemäßer Wartungsnachweis nicht erbracht werden, wird vermutet, dass die geltend gemachten Mängel oder Schäden auf mangelnde Wartung zurückzuführen sind, sofern nicht der Auftraggeber das Gegenteil nachweist.
5. Zwingende gesetzliche Rechte
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit der geltend gemachte Mangel nachweislich auf einer mangelhaften Werkleistung oder einem Material- oder Herstellungsfehler des Auftragnehmers beruht.
Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
6. Wartungsleistungen und -Voraussetzungen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle zum Zeitpunkt der Beauftragung der Wartung vorliegenden Störungen an den zu wartenden Anlage mitzuteilen.
Zu unseren im Wartungspreis enthaltenen Leistungen gehören nicht Wartungs-, Entstör-, Reparatur- und/ oder andere Instandsetzungsleistungen, die auf unsachgemäße Benutzung, höhere Gewalt (wie z.B. Unwetter, Feuer, Stromausfall, Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdrutsch etc.) oder Fehlbedienung zurückzuführen sind, sowie die Beseitigung von Störungen, die bereits zum Zeitpunkt der Beauftragung bzw. des Vertragsabschlusses vorgelegen haben.
Ferner erstrecken sich unsere im Wartungspreis enthaltenen Leistungen nicht auf Betriebsstörungen, die durch folgende
Umstände verursacht wurden:
- Ausfall der elektrischen Stromversorgung
- Ausfall oder Mängel bei der Gasversorgung
- nicht fachgerecht durchgeführte Planung, Installation und Einstellung der Anlage
- Nichteinhaltung der Betriebsbedingungen
- unsachgemäße Eingriffe
- defekte Sicherungen oder Zuleitungen
- falsch eingestellte Thermostate oder Uhren
- fehlerhafte Bedienung oder unsachgemäße Eingriffe Dritter
Die Behebung von Störungen, die auf diese Ursachen zurückzuführen sind oder bereits zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vorgelegen haben, ist vom Kunden gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
XII. Versuchte Instandsetzung / Wartung
1. Undurchführbarkeit
Wird der Auftragnehmer mit der Instandsetzung, Reparatur oder Wartung eines bestehenden Objektes oder einer bestehenden Anlage beauftragt und kann die beauftragte Leistung nicht oder nicht vollständig erbracht werden, ist der Auftraggeber verpflichtet, die dem Auftragnehmer entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, sofern die Undurchführbarkeit nicht dem Verantwortungs- oder Risikobereich des Auftragnehmers zuzuordnen ist.
Dies gilt insbesondere in folgenden Fällen:
In diesen Fällen hat der Auftraggeber insbesondere die angefallenen Arbeitszeiten, Fahrzeiten, Rüstzeiten sowie die Fahrtkosten bei vergeblicher Anfahrt nach Maßgabe der vereinbarten bzw. gültigen Verrechnungssätze zu tragen.
Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
Reparatur- und Instandsetzungsaufträge stellen regelmäßig Dienstleistungen mit erfolgsunabhängigem Vergütungsanspruch dar, sofern nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg geschuldet ist.
XIII. Eigentumsvorbehalt
1. Eigentumsvorbehalt bis Zahlungseingang
Der Auftragnehmer behält sich – soweit ein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB nicht eintritt – das Eigentum sowie das Verfügungsrecht an den gelieferten Waren, Materialien und sonstigen Liefergegenständen bis zum vollständigen Eingang sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Vertrag vor.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und sie vor Zugriffen Dritter zu schützen.
Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
2. Zahlungsverzug
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug die Herausgabe der noch nicht fest mit dem Bauwerk verbundenen Liefergegenstände zu verlangen, sofern dem keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
3. Herausgabeverlangen und Verwertung
Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen ganz oder teilweise in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach vorheriger angemessener Fristsetzung und androhender Verwertung, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände zu verfügen, soweit diese noch nicht fest mit dem Bauwerk verbunden sind und kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB eingetreten ist.
Der Auftragnehmer ist in diesem Fall insbesondere berechtigt,
die Herausgabe der betroffenen Liefergegenstände zu verlangen und
diese nach Rücknahme angemessen zu verwerten.
Der Verwertungserlös wird auf die offenen Forderungen angerechnet, abzüglich der dem Auftragnehmer entstandenen Kosten der Rücknahme, Lagerung und Verwertung.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Herausgabe der Liefergegenstände während der üblichen Geschäftszeiten zu verlangen, sofern dem keine schutzwürdigen Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.
Weitergehende gesetzliche Rechte des Auftragnehmers, insbesondere aus §§ 320, 273, 323, 632a BGB, bleiben unberührt.
Gesetzlich zwingende Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
XIV. Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)
Der Auftragnehmer ist weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) teilzunehmen.
Ungeachtet dessen sind wir stets bemüht, etwaige Meinungsverschiedenheiten im direkten Austausch mit unseren Kunden einvernehmlich zu klären.
XV. Schlussbestimmungen
1. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt im Falle einer Vertragslücke.
2. Rechtswahl
Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates entzogen wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
3. Gerichtsstand (nur B2B)
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen..
- Meisterbetrieb
- Innungsbetrieb
- Mitglied der Handwerkskammer Lübeck
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